RS Vwgh 1995/6/29 94/18/1073

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Gibt die Begründung des Zurückweisungsbescheides zwar das Datum der Einbringung der Berufung, nicht jedoch jenes der rechtswirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Berufungswerber an, so ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, und war die Berufungsbehörde aufgrund dieses Festellungsmangels (noch) nicht in der Lage, von der Überschreitung der zweiwöchigen Berufungsfrist durch die Partei auszugehen.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181073.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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