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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Gibt die Begründung des Zurückweisungsbescheides zwar das Datum der Einbringung der Berufung, nicht jedoch jenes der rechtswirksamen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an den Berufungswerber an, so ist der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben, und war die Berufungsbehörde aufgrund dieses Festellungsmangels (noch) nicht in der Lage, von der Überschreitung der zweiwöchigen Berufungsfrist durch die Partei auszugehen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181073.X02Im RIS seit
20.11.2000