RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0136

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Richtlinien für Bauten im Hochwasserabflußbereich;
VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Richtlinien, die einzelne im Hochwasserabflußbereich der Donau gelegene Badehütten zum Gegenstand haben und von Baubehörde, Raumplanung, Wasserstraßendirektion und Wasserbautechnikern gemeinsam erarbeitet wurden, um die von diesen Badehütten ausgehenden Einflüsse und Gefährdungen betreffend den Wasserabfluß möglichst gering zu halten, einheitlich vorzugehen und Baubeschränkungen gleichmäßig zu verteilen, sind rechtlich nicht bindend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070136.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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