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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1002;Rechtssatz
Erteilt der Geschäftsführer einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag, alle zur Herstellung eines Brunnens erforderlichen Arbeiten durchzuführen und die dazu nötigen behördlichen Bewilligungen einzuholen, dann kann ein Verstoß gegen eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschriften wie vorliegendenfalls jener des § 56 WRG verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden. Es ist dem Geschäftsführer der GmbH nicht zum Verschulden zuzurechnen, daß er namens der von ihm vertretenen Gesellschaft dem Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens nicht eine Vollmacht zur Stellung eines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung erteilt hat. Einer solchen Vollmacht bedarf es deswegen nicht zwingend, weil kein rechtlicher Grund zu erkennen ist, der einer Antragstellung auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung durch das beauftragte Unternehmen selbst entgegenstehen mußte. Denn die Berechtigung zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist keineswegs zwingend mit dem Eigentumsrecht an der vom zu bewilligenden Vorhaben betroffenen Liegenschaft gebunden, wie sich aus dem Regelungsgehalt der Bestimmungen des § 102 Abs 2 lit b WRG iVm § 12 Abs 2 WRG sowie § 63 lit c WRG unzweideutig ergibt. Der Geschäftsführer des beauftragten Unternehmens ist die Person, welcher gegenüber verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit geltend zu machen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070187.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
26.10.2010