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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Erstreckt sich ein im erstinstanzlichen Bescheid erteilter Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG (hier: monatlich Proben aus dem Grundwasser zu entnehmen und analysieren zu lassen) auf den Zeitraum ab Erlassung dieses Bescheides bis zu einem in diesem Bescheid näher bezeichneten Zeitpunkt und wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung von der erstinstanzlichen Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, bleiben die Rechtswirkungen dieses Bescheides zufolge der erhobenen Berufung sistiert. Die im erstinstanzlichen Bescheid aufgetragene Verpflichtung kommt daher rechtlich nicht zum Tragen und kann auch durch die Bestätigung dieses Bescheides durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, der nach dem im erstinstanzlichen Bescheid genannten Endzeitpunkt erging, zufolge Zeitablaufes nicht mehr wirksam werden. Eine Rechtsverletzung des Bf findet nicht statt.
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070061.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015