RS Vwgh 1995/6/29 93/07/0061

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs2;
AVG §64 Abs1;
AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Erstreckt sich ein im erstinstanzlichen Bescheid erteilter Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG (hier: monatlich Proben aus dem Grundwasser zu entnehmen und analysieren zu lassen) auf den Zeitraum ab Erlassung dieses Bescheides bis zu einem in diesem Bescheid näher bezeichneten Zeitpunkt und wurde einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung von der erstinstanzlichen Behörde die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, bleiben die Rechtswirkungen dieses Bescheides zufolge der erhobenen Berufung sistiert. Die im erstinstanzlichen Bescheid aufgetragene Verpflichtung kommt daher rechtlich nicht zum Tragen und kann auch durch die Bestätigung dieses Bescheides durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid, der nach dem im erstinstanzlichen Bescheid genannten Endzeitpunkt erging, zufolge Zeitablaufes nicht mehr wirksam werden. Eine Rechtsverletzung des Bf findet nicht statt.

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070061.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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