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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/29 95/18/1024 1Stammrechtssatz
Der Ansicht des Fremden, die Bestimmung des § 6 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufenthaltsG 1992 idF vor der Nov 1995/351 lasse die Grundbedingung der Gesetzesklarheit vermissen, weil jegliche Rechtsfolge oder Sanktion für die Überschreitung der vom Gesetz normierten Frist fehle und sie auch den Normadressaten darüber, ob die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe, im Dunkeln lasse, kann nicht beigetreten werden (Hinweis E 30.5.1995, 95/18/0842).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181090.X01Im RIS seit
11.07.2001