RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0181

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs1;

Rechtssatz

Nicht die Gefährdungseignung ist prüfungsbedürftiges Tatbestandsmerkmal der Bewilligungspflicht, sondern ihr Fehlen. Da der Gesetzeswortlaut des § 31b Abs 1 WRG 1959 im ersten Satz dieser Bestimmung die Bewilligungspflicht für Abfallablagerungen statuiert, die ausnahmsweise Bewilligungsfreiheit solcher Ablagerungen hingegen nur als bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen bestehende Möglichkeit einräumt, obliegt es diesfalls dem Deponiebetreiber, der Behörde gegenüber das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes durch entsprechende Sachbehauptungen geltend zu machen, in welchem Falle es erst Sache der Behörde ist, die von einem Deponiebetreiber geltend gemachten Umstände im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht daraufhin zu prüfen, ob der behauptete Ausnahmetatbestand tatsächlich vorliegt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070181.X06

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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