RS Vwgh 1995/6/29 95/07/0030

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

ABGB §294;
WRG 1959 §22 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0031

Rechtssatz

Sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage (Hinweis OGH 13.4.1983, 1 Ob 40/82, SZ 56/58). Nichts anderes kann für Abwasserbeseitigungsanlagen gelten. Dies bedeutet, daß Kanalstränge, Pumpwerke etc das rechtliche Schicksal des Hauptbauwerkes teilen. Hauptbauwerk und damit eigentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist im vorliegenden Fall eine Kläranlage; die Kanalstränge und das Pumpwerk stehen, obwohl sie sich teilweise auf Grundstücken, die einem anderen als jenem Eigentümer der Grundstücke auf dem sich die Kläranlage befindet, gehören, dennoch im Eigentum des Besitzers der Kläranlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070030.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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