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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §294;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0031Rechtssatz
Sogenannte Zubehöranlagen wie Anlagen zur Zuleitung und Ableitung des Wassers teilen das rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage (Hinweis OGH 13.4.1983, 1 Ob 40/82, SZ 56/58). Nichts anderes kann für Abwasserbeseitigungsanlagen gelten. Dies bedeutet, daß Kanalstränge, Pumpwerke etc das rechtliche Schicksal des Hauptbauwerkes teilen. Hauptbauwerk und damit eigentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist im vorliegenden Fall eine Kläranlage; die Kanalstränge und das Pumpwerk stehen, obwohl sie sich teilweise auf Grundstücken, die einem anderen als jenem Eigentümer der Grundstücke auf dem sich die Kläranlage befindet, gehören, dennoch im Eigentum des Besitzers der Kläranlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070030.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012