RS Vwgh 1995/6/29 95/18/0802

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/02 92/10/0109 4

Stammrechtssatz

Die Wirksamkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses und dauert bis zur Erledigung der Beschwerde bzw bis zu einer früheren Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Hinweis Puck, Die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts, ZfV 5/1982, S 471).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180802.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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