RS Vwgh 1995/6/29 92/07/0201

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Wendet sich der Bf konkret gegen die nach § 31 Abs 3 WRG 1959 angeordneten Maßnahmen und spricht er sich mit hinreichender Deutlichkeit gegen seine Inpflichtnahme durch die Bezirkshauptmannschaft aufgrund der eindeutig an ihn adressierten Anordnung aus, wird der Bf durch den Umstand der Adressierung des Leistungsbefehls an ihn berechtigt, die erlassenen Anrordnungen zu bekämpfen. Da der Bf nicht lediglich seine Eigenschaft als Verpflichteter bestritten hat (Hinweis E 13.10.1990, 87/07/0182), darf ihm die meritorische Erledigung durch den UVS nicht verwehrt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070201.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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