Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Wendet sich der Bf konkret gegen die nach § 31 Abs 3 WRG 1959 angeordneten Maßnahmen und spricht er sich mit hinreichender Deutlichkeit gegen seine Inpflichtnahme durch die Bezirkshauptmannschaft aufgrund der eindeutig an ihn adressierten Anordnung aus, wird der Bf durch den Umstand der Adressierung des Leistungsbefehls an ihn berechtigt, die erlassenen Anrordnungen zu bekämpfen. Da der Bf nicht lediglich seine Eigenschaft als Verpflichteter bestritten hat (Hinweis E 13.10.1990, 87/07/0182), darf ihm die meritorische Erledigung durch den UVS nicht verwehrt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070201.X03Im RIS seit
12.11.2001