RS Vwgh 1995/6/29 95/07/0030

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/07/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0853/71 E 6. Oktober 1972 VwSlg 8292 A/1972 RS 1

Stammrechtssatz

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 29 Abs 3 WRG 1959 ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass es sich bei der bescheidmäßig angeordneten Überlassung einer Anlage an "Beteiligte" in Wahrheit um keinen Vermögensentzug handelt und daher keine Enteignung vorliegt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn nach dem jeweils vorliegenden Sachverhalt die zu einer Anlage gehörenden Wasserbauten nach der Vorschrift des § 29 Abs 1 WRG 1959 an sich zu beseitigen wären, weil nur in diesem Falle der Untergang jener Vermögensobjekte zum Gegenstand der wasserbehördlichen Entscheidung gemacht werden müsste, deren Übernahme zum Zwecke ihrer Erhaltung mit der Vorschrift des § 29 Abs 3 WRG 1959 ermöglicht werden soll, sodass die vermögensrechtliche Situation des bisher Berechtigten in Ansehung solcher Wasserbauten keine Verschlechterung erfahren würde.Dass mit dem Übergang der Wasserbauten in die Verfügungsmacht des Übernehmenden nicht auch das betreffende Liegenschaftseigentum übergeht, hiefür vielmehr ein besonderer Rechtstitel vonnöten wäre, ergibt sich aus der Natur der gesetzlichen Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070030.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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