Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §120 Abs1;Rechtssatz
Es muß Grundlage und Ziel jeglicher, unter Anlegung objektiver Kritierien als effizient und unparteiisch zu qualifizierenden Aufsichtstätigkeit gemäß § 120 Abs 1 WRG sein, daß das die Aufsicht durchführende Organ in jeder Hinsicht vom Beaufsichtigten unabhängig und insbesondere auch nicht durch allenfalls in einer zivilrechtlichen Vereinbarung enthaltene Restriktionen in Art und Umfang der Aufsichtstätigkeit eingeschränkt ist. Derartige Einschränkungen könnten sich aber schon aus dem Bestreben eines Bewerbers um eine solche Funktion in einem Ausschreibungsverfahren ergeben, als "Bestbieter" aufzuscheinen. Eine Mitwirkung des zu Beaufsichtigenden bei der Auswahl eines Deponieaufsichtsorgans scheidet daher aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070095.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011