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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
In dem Falle, in dem sich eine Partei in einem Wasserrechtsverfahren, das den Antrag einer anderen Partei auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein Wasserbenutzungsrecht zum Gegenstand hat, von ihrem Sohn vertreten läßt, der auch als Vertreter der Gemeinde auftritt, die sich wie die erstgenannte Partei gegen das Projekt ausspricht, ist die Anwendung des § 7 AVG nicht möglich, da einem Vertreter der Gemeinde nicht behördliche Aufgaben im Wasserrechtsverfahren zukommen.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070163.X03Im RIS seit
12.11.2001