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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/05/03 93/18/0223 2Stammrechtssatz
Ob der erstinstanzliche Bescheid rechtswidrig ist oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil Prüfungsgegenstand vor dem VwGH allein der letztinstanzliche Bescheid ist (Hinweis E 1.10.1991, 90/14/0189; E 16.12.1992, 92/02/0324).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992070195.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2010