RS Vfgh 1991/12/2 KI-1/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §15 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde wegen mangelhafter Sachverhaltsdarstellung

Rechtssatz

Den Erfordernissen des §15 Abs2 VfGG ist nicht entsprochen, wenn es schlechthin ausgeschlossen ist, aus der gegebenen Sachverhaltsdarstellung den gestellten Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes herzuleiten (zB VfGH 26.09.88 KI-2/88).

Der Schilderung des Sachverhaltes durch den Antragsteller kann der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nicht deutlich entnommen werden; der Einschreiter gibt weder die Klagserzählung wieder noch stellt er das Klagebegehren dar. Wollte man im Hinblick auf die vom Antragsteller zitierte Passage aus der Begründung des vom Bezirksgericht gefaßten Beschlusses annehmen, daß die Verpflichtung zur Leistung eines Mitgliedsbeitrags sowie die Frage des Ausschlusses aus einer Genossenschaft Gegenstand des Zivilrechtsstreites seien, so stünde dies mit der Schilderung des Verwaltungsgeschehens durch den Einschreiter nicht im Einklang, weil diesbezüglich ausschließlich vom Mitgliedsbeitrag (und nicht etwa von einem Ausschluß aus der Genossenschaft) die Rede ist.

Entscheidungstexte

  • K I-1/89
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.12.1991 K I-1/89

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Kompetenzkonflikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:KI1.1989

Dokumentnummer

JFR_10088798_89K00I01_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten