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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs 3 WRG, gleich in welcher Rechtssatzform (Bescheid oder verfahrensfreier Verwaltungsakt) sie ergeht, erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärabhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden. Der Auffassung, daß nur "Sicherungsmaßnahmen", nicht aber auch "Sanierungsmaßnahmen" Gegenstand einer nach § 31 Abs 3 WRG getroffenen Anordnung sein dürfen, ist zu entgegnen, daß die Bestimmung des § 31 WRG zwischen "Sicherung" und "Sanierung" nicht unterscheidet, sondern allein darauf abstellt, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" sind. Sind "Sanierungsmaßnahmen" sachbezogen zwangsläufig notwendige Folge von "Sicherungsmaßnahmen", dann muß das Gesamtpaket der Maßnahmen als erforderlich beurteilt werden, um der Gewässerverunreinigung konsequent Einhalt zu gebieten und nicht aus den Zwischenresultaten bloßer Sicherungsmaßnahmen des ersten Schrittes neue Gefahrenquellen entstehen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070155.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015