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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Wird ein überschuldeter Betrieb lediglich gegen Schuldübernahme übertragen, so stellen nur die übernommenen Schulden den Veräußerungserlös dar. Es entsteht ein Veräußerungsgewinn in Höhe des "Negativkapitals" (Schuch-Quantschnigg, ESt-HB, § 24 Tz 69 mwH). Dies gilt allerdings nur dann, wenn nicht eine Schenkung anzunehmen ist. Wird ein überschuldeter Betrieb zwischen nahen Angehörigen übertragen und ist die Überschuldung bloß buchmäßig, ist Schenkung anzunehmen (Hinweis E 2.12.1987, 87/13/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150134.X04Im RIS seit
11.07.2001