RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0007

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/11/17 91/08/0043 3

Stammrechtssatz

Die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig gemäß § 68 Abs 4 AVG bewirkt nur, daß der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht ("ex-nunc-Wirkung"), daß aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben, die der Bescheid während der Zeit seines Bestehens mit sich gebracht hat (Hinweis E 15.5.1981, 3319/79, VwSlg 10452 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070007.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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