Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Beachte
Besprechung in AnwBl 1995/23,24, S 474-477;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/08/17 91/15/0083 1Stammrechtssatz
Für die Frage, ob Leasinggüter dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung des Leasinggutes an den Leasingnehmer gleich einer "echten" Vermietung als bloße Nutzungsüberlassung zu sehen ist, oder ob sich die Überlassung wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Es geht letztlich darum, ob der Leasingnehmer mit der Überlassung des Leasinggutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 24 Abs 1 lit d BAO wird (Hinweis: E 17.10.1989, 88/14/0189; E 21.10.1989, 92/15/0085).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150107.X01Im RIS seit
11.07.2001