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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es existiert keine gesetzliche Vorschrift, welche die Rechtsmittelbehörde verpflichten würde, im Spruch ihres Bescheides die Behörde, deren Entscheidung bekämpft wird, zu bezeichnen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994181073.X01Im RIS seit
20.11.2000