RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0110

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;

Rechtssatz

Dient ein Grundstück (Gebäude) zum Teil dem Betrieb, zum Teil außerbetrieblichen Zwecken, so stellt der betrieblich genutzte Teil notwendiges Betriebsvermögen dar. Es kommt in einem solchen Fall also, wenn nicht das Ausmaß einer Nutzungsart von untergeordneter Bedeutung ist, zu einer räumlichen Aufteilung des Gebäudes (Hinweis E 9.5.1995, 94/14/0151). Bei der Beurteilung des Ausmaßes der betrieblichen bzw außerbetrieblichen Nutzung des Grundtückes (Gebäudes) ist auf die TATSÄCHLICHEN VERHÄLTNISSE IN DEN STREITJAHREN und nicht auf erst danach geschaffene Verhältnisse abzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150110.X01

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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