RS Vwgh 1995/6/29 93/07/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/06/0156 1 (hier bescheidförmiger Auftrag nach § 31 Abs 3 WRG)

Stammrechtssatz

"Sache" des Berufungsverfahrens ist nur der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten wurde. Die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde berechtigt diese daher nur dazu, den erstinstanzlichen Bescheid im Rahmen der mit der Berufung bekämpften Punkte einer Abänderung zu unterziehen (Hinweis E 1.2.1971, 1436/70, VwSlg 7959 A/1971). Insbesondere ist die Berufungsbehörde auch nicht berechtigt, zusätzlich zu einem in erster Instanz erteilten Auftrag einen vom ersten Auftrag trennbaren weiteren Auftrag zu erteilen

(Hinweis E 1.6.1970, 1085/69).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070061.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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