RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0110

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1988 §18 Abs1 Z2;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Rechtssatz

Eine Lebensversicherung, die ein selbständig Erwerbstätiger auf seine Person nimmt, stellt in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar; dies muß jedoch nicht ausnahmslos der Fall sein. Für eine Zuordnung zur betrieblichen Sphäre muß aus den Umständen klar erkennbar sein, daß der Abschluß der Lebensversicherung im betrieblichen Interesse erfolgt und daß die Verfolgung privater Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist (Hinweis E 22.10.1991, 91/14/0043).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150110.X02

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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