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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §14;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/07/0050Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Verkehrsverbindung durch entsprechende Verkehrsanlagen tritt nach § 14 WRG nur dann ein, wenn dies zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendig ist. Es sind daher nicht - ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung - alle Verkehrswege aufrecht zu erhalten, sondern nur die notwendigen Verkehrsverbindungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070048.X01Im RIS seit
12.11.2001