RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0048

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §14;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/07/0050

Rechtssatz

Die Verpflichtung zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Verkehrsverbindung durch entsprechende Verkehrsanlagen tritt nach § 14 WRG nur dann ein, wenn dies zur Vermeidung wesentlicher Wirtschaftserschwernisse notwendig ist. Es sind daher nicht - ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung - alle Verkehrswege aufrecht zu erhalten, sondern nur die notwendigen Verkehrsverbindungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070048.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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