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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/10/21 92/15/0002 1Stammrechtssatz
Das österreichische Abgabenverfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß einerseits die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit trifft (§ 115 BAO), andererseits aber der Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten ist, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen bzw glaubhaft zu machen (§ 138 BAO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X12Im RIS seit
11.07.2001