RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0104

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115;
BAO §119;
BAO §138;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/21 92/15/0002 1

Stammrechtssatz

Das österreichische Abgabenverfahren ist dadurch gekennzeichnet, daß einerseits die Abgabenbehörde die Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit trifft (§ 115 BAO), andererseits aber der Abgabepflichtige in Erfüllung seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) dazu verhalten ist, die Richtigkeit der in seinen Anbringen dargetanen Umstände zu beweisen bzw glaubhaft zu machen (§ 138 BAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X12

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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