RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0113

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Bewirtungsspesen eines für ein politisches Amt Wahlwerbenden unterliegen jedenfalls dann dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988, wenn der Anlaß für die wahlwerbende Tätigkeit ein privater ist; denn für nicht eindeutig nach ihrer privaten und beruflichen Komponente trennbare Aufwendungen, also für "gemischte Aufwendungen" gilt der Grundsatz, daß sie zur Gänze nicht abzugsfähig sind (Aufteilungsverbot; Hinweis E 25.10.1994, 94/14/0014; E 20.12.1994, 90/14/0211).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150113.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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