RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0112

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Rechtssatz

Die Tatsache, daß der Steuerpflichtige einen nicht unerheblichen Aufwand für die Anschaffung des Bungalows für seine Ordinationshilfe getätigt hat, ohne sich zuvor, um diesen Aufwand möglichst zu vermeiden, nach einer neuen Ordinationshilfe umzusehen, ist als gewichtiges Indiz dafür anzusehen, daß die Zurverfügungstellung des Bungalows an die Ordinationshilfe nicht aus betrieblichen Gründen erfolgte. Der Abgabenbehörde kann nicht mit Recht vorgeworfen werden, sie habe die erforderlichen Ermittlungen unterlassen - nämlich, ob der Steuerpflichtige im ländlichen Bereich eine andere Ordinationshilfe hätte bekommen können -, wenn der Steuerpflichtige selbst kein Interesse an einer neuen Ordinationshilfe gezeigt und deshalb eine solche auch nicht gesucht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150112.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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