RS Vwgh 1995/6/29 93/07/0051

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;

Rechtssatz

Maßgebend für die Interpretation des normativen Inhaltes eines Bescheides betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs 2 WRG ist weder die Frage, an wen dieser Bescheid zugestellt wurde, noch die Ausführungen in der dem Bescheidspruch vorangestellten Präambel, nicht die Art der Einleitung der der Bescheiderlassung vorangegangenen Verfahren und auch nicht das Fehlen eines Hinweises auf den zweiten Absatz des § 138 WRG. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtsnatur eines Bescheides ist vielmehr in erster Line sein allein normativ wirkender Spruch, dessen Deutung mit Hilfe von Gründen und Präambel erst dann in Frage käme, wenn der Spruch als solcher einer Deutung bedürfte. Im konkreten Falle enthält der mit "Auftrag" überschriebene normative Abspruch des Bescheides die Erlassung eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG in völlig eindeutiger Weise. Es ist nicht zu beurteilen, ob es bei der vorgefundenen Sachlage rechtens war, nach § 138 Abs 2 WRG vorzugehen, weil die Rechtsnatur eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild und nicht danach zu beurteilen ist, wie er von der Behörde richtigerweise hätte erlassen werden sollen, auch wenn ein Antrag eines Betroffenen auf Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach § 138 Abs 2 WRG tastächlich nicht vorlag.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070051.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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