RS Vwgh 1995/6/29 93/07/0075

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 litd;
WRG 1959 §137 Abs5 litb;
WRG 1959 §31 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen zur Außerachtlassung der für den Inhaber eines Gewerbebetriebes gebotenen Sorgfalt iSd § 31 Abs 1 WRG bei der Organisation und Kontrolle der Angestellten seines Kanalräumbetriebes (hier: drei Angestellte des Unternehmers haben den Inhalt von drei Tanklastwagen, nämlich Räumgut, gegen Arbeitsende bewilligungslos in ein Gewässer eingeleitet. Auffällig dabei ist, daß nicht bloß ein einzelner Dienstnehmer, sondern gleich drei Dienstnehmer ein derartiges Fehlverhalten gesetzt hatten, welches der Gewerbeinhaber nicht bemerkt hatte. Daß die Dienstnehmer des Gewerbeinhabers das Räumgut nicht zum vorgesehenen Abnehmer transportierten, sondern zur Verkürzung ihrer Arbeitszeit in den nächstbesten Schacht entleerten, war mangels jeglicher zu erwartender Kontrolle ihrer Tätigkeit durch den Gewerbeinhaber nicht unvorhersehbar, sondern bei entsprechendem Zeitdruck und Arbeitsdruck nach durchschnittlichem Kalkül menschlicher Fehlerhaftigkeit fallweise geradezu zu erwarten. Derlei Fehlverhaltensweisen der Dienstnehmer in keiner Weise vorgebeugt zu haben, ist dem Gewerbeinhaber als auffallende Sorglosigkeit zuzurechnen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070075.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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