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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §47 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 47 Abs 1 lit a WRG eröffnet der Wasserrechtsbehörde die Möglichkeit, den Eigentümern von Ufergrundstücken zur Hintanhaltung von Überschwemmungen die Abstockung der im Bereiche regelmäßig wiederkehrender Hochwässer gelegenen Grundstücke von einzelnen Bäumen, Baumgruppen und Gestrüpp aufzutragen. Die durch Verwendung der Worte "Baumgruppen" und "Gestrüpp" sachlich eingeschränkte Anordnungsbefugnis der Behörde im Wortlaut der genannten Bestimmung kann die Anordnung der Entfernung einer angelegten Christbaumkultur rechtlich nicht mehr tragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070060.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010