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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §2;Rechtssatz
Der Umstand, daß eine mißbräuchliche Handhabung der kein Ermessen einräumenden Quotenregelung nach § 2 und § 9 AufenthaltsG 1992 durch die Behörde nicht ausgeschlossen werden kann, macht die Regelung an sich nicht verfassungswidrig. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise sind nicht Extremfälle heranzuziehen und ist nicht von (nie ganz auszuschließender) rechtswidriger, allenfalls willkürlicher Vorgangsweise der Vollziehung, sondern im Gegenteil vom Regelfall und von einem gesetzliche Regelungen nicht mißbräuchlich handhabenden Verhalten der Behörden auszugehen.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995181052.X04Im RIS seit
12.06.2001