RS Vwgh 1995/6/29 95/18/1052

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2;
AufG 1992 §9;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
BVG über die Beseitigung rassischer Diskriminierung 1973;
MRK Art6;
MRK Art8;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine mißbräuchliche Handhabung der kein Ermessen einräumenden Quotenregelung nach § 2 und § 9 AufenthaltsG 1992 durch die Behörde nicht ausgeschlossen werden kann, macht die Regelung an sich nicht verfassungswidrig. Bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise sind nicht Extremfälle heranzuziehen und ist nicht von (nie ganz auszuschließender) rechtswidriger, allenfalls willkürlicher Vorgangsweise der Vollziehung, sondern im Gegenteil vom Regelfall und von einem gesetzliche Regelungen nicht mißbräuchlich handhabenden Verhalten der Behörden auszugehen.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995181052.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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