RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0181

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §51f Abs2;

Beachte

vgl jedoch E 1994/12/20 92/04/0276 1; vgl jedoch E 1996/03/28 95/06/0061 1 und 2

Rechtssatz

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs 2 VStG wirksam (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070181.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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