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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs 2 VStG wirksam (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070181.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012