RS Vwgh 1995/6/29 94/07/0136

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §52;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse fordert jedenfalls dann eine Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, wenn diese eigenmächtige Neuerung - sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) - eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Zum Nachweis dieser Voraussetzung reichen Gutachten nicht, die sich im allgemin gehaltenen Ausführungen und nicht näher untermauerten Behauptungen erschöpfen, aus denen nicht erkennbar ist, ob bereits derzeit so viele bauliche Anlagen im fraglichen Bereich vorhanden sind, daß die bauliche Anlage der Bf in Verbindung mit diesen ein erhebliches Hochwasserabflußhindernis darstellt oder ob die Amtssachverständigen lediglich die Einhaltung der Richtlinien aus dem Jahr 1971 im Auge haben und sich auf eine durch die - rechtlich nicht bindende - Richtlinien verpönte, derzeit aber noch gar nicht verwirklichte Verbauung beziehen (hier: Errichtung eines Zubaues sowie Vornahme einiger baulicher Änderungen bei einer im Hochwasserabflußbereich der Donau gelegenen Badehütte)

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070136.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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