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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Das öffentliche Interesse fordert jedenfalls dann eine Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, wenn diese eigenmächtige Neuerung - sei es für sich allein, sei es zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) - eine erhebliche Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt. Zum Nachweis dieser Voraussetzung reichen Gutachten nicht, die sich im allgemin gehaltenen Ausführungen und nicht näher untermauerten Behauptungen erschöpfen, aus denen nicht erkennbar ist, ob bereits derzeit so viele bauliche Anlagen im fraglichen Bereich vorhanden sind, daß die bauliche Anlage der Bf in Verbindung mit diesen ein erhebliches Hochwasserabflußhindernis darstellt oder ob die Amtssachverständigen lediglich die Einhaltung der Richtlinien aus dem Jahr 1971 im Auge haben und sich auf eine durch die - rechtlich nicht bindende - Richtlinien verpönte, derzeit aber noch gar nicht verwirklichte Verbauung beziehen (hier: Errichtung eines Zubaues sowie Vornahme einiger baulicher Änderungen bei einer im Hochwasserabflußbereich der Donau gelegenen Badehütte)
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070136.X01Im RIS seit
12.11.2001