RS Vwgh 1995/6/29 91/07/0095

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §53 Abs1;
AVG §57 Abs1;
WRG 1959 §120 Abs1;

Rechtssatz

Wohl erfordern es die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, daß einer von einem Verwaltungsverfahren betroffenen Partei vor Erlassung eines sie belastenden Bescheides - die Fälle des Vorliegens von Gefahr im Verzug ausgenommen - das Parteiengehör eingeräumt wird. Hiebei kann der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach § 120 Abs 1 WRG aber nur soweit reichen, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gemäß § 53 AVG bei der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger der Fall

ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet. Wirtschaftliche Überlegungen müssen bei dem bereits dargestellten Zweck einer solchen Bestellung in den Hintergrund treten.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070095.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten