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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wohl erfordern es die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, daß einer von einem Verwaltungsverfahren betroffenen Partei vor Erlassung eines sie belastenden Bescheides - die Fälle des Vorliegens von Gefahr im Verzug ausgenommen - das Parteiengehör eingeräumt wird. Hiebei kann der Rahmen der einer zu beaufsichtigenden Partei offenstehenden Einwendungen gegen die Bestellung eines bestimmten Aufsichtsorgans nach § 120 Abs 1 WRG aber nur soweit reichen, als mangelnde Fachkunde oder Befangenheit des Organs geltend gemacht werden. Hingegen ist einer beaufsichtigten Partei - anders als dies gemäß § 53 AVG bei der Bestellung nichtamtlicher Sachverständiger der Fall
ist - kein Ablehnungsrecht eröffnet. Wirtschaftliche Überlegungen müssen bei dem bereits dargestellten Zweck einer solchen Bestellung in den Hintergrund treten.
Schlagworte
Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelParteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070095.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011