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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;Rechtssatz
Nicht als Berufsverbände und Interessenvertretungen gelten Institutionen, die nicht darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, sondern bei denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0135; E 28.4.1987, 86/14/0174).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X02Im RIS seit
11.07.2001