RS Vwgh 1995/6/29 93/15/0104

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1 Z3 litb;

Rechtssatz

Nicht als Berufsverbände und Interessenvertretungen gelten Institutionen, die nicht darauf ausgerichtet sind, speziell berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern, sondern bei denen die Fördertätigkeit in einem nicht eindeutigen und damit losen Zusammenhang zur Berufstätigkeit steht (Hinweis E 15.2.1983, 82/14/0135; E 28.4.1987, 86/14/0174).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993150104.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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