RS Vwgh 1995/6/29 95/18/0851

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Veröffentlicht am 29.06.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13a;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/03 94/18/0689 1

Stammrechtssatz

Selbst wenn der erstinstanzlichen Behörde durch das Nichtbelehren des Fremden über das Erfordernis einer fristgerechten Antragstellung nach § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 sowie über die Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Frist dieser Bestimmung eine Verletzung der Manuduktionspflicht zur Last fiele, stünde einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung - zwingend - die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung iSd genannten Bestimmung entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180851.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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