Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bestätigt die Berufungsbehörde einen Spruchpunkt des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem dem späteren Berufungswerber nach § 31 Abs 3 WRG Maßnahmen aufgetragen wurden, die dieser bereits vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides erfüllt hatte, belastet sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Schlagworte
Inhalt der BerufungsentscheidungRechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070061.X01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
17.12.2015