RS Vfgh 1991/12/11 V207/91

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Veröffentlicht am 11.12.1991
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art18 Abs2
KontrolluntersuchungsV Traun vom 19.12.88
FleischuntersuchungsG §40 Abs2

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der KontrolluntersuchungsV Traun im Hinblick auf das FleischuntersuchungsG; Bestehen einer konkreten Gefahr von Änderungen des Fleisches durch das Einbringen nach Traun

Rechtssatz

Die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Traun vom 19.12.88 betreffend die Durchführung der Kontrolluntersuchung an Fleisch im Gebiet der Stadtgemeinde Traun - kundgemacht durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel in der Zeit vom 20.12.88 bis 05.01.89 - wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.

§40 Abs2 FleischuntersuchungsG verlangt für die durch Verordnung anzuordnende Kontrolluntersuchung - zusätzlich zu einer der in den Z1 bis Z4 enthaltenen Voraussetzungen (vgl. VfSlg. 11557/1987) -, daß Gefahr besteht, durch das Einbringen könnten Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen. Der Verfassungsgerichtshof ist zum Ergebnis gekommen, daß das Einbringen von Fleisch in Traun regelmäßig, in größeren Mengen, aus verschiedenen Herkunftsorten, zum Teil auch über längere Transportstrecken erfolgt u n d zudem in Traun die konkrete Gefahr besteht, durch das Einbringen könnten Änderungen des Fleisches in sanitäts- und veterinärpolizeilicher Hinsicht entstehen.

Längere Transportwege erhöhen auch nach dem heutigen Stand der Technik von Kühl-Transportfahrzeugen das Hygienerisiko allgemein.

Für die Erlassung einer Verordnung nach §40 Abs2 FleischuntersuchungsG ist es unerheblich, ob im Rahmen eines bestimmten Betriebes eine aktuelle Gefahr besteht, daß durch Einbringen von Fleisch nach Traun Änderungen der Ware entstehen können. Die KontrolluntersuchungsV Traun als genereller Verwaltungsakt richtet sich an alle Anzeigepflichtigen und ordnet die Untersuchung für jedes in die Gemeinde Traun eingebrachte Fleisch an.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gesundheitswesen, Fleischbeschau, Veterinärwesen, Fleischuntersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V207.1991

Dokumentnummer

JFR_10088789_91V00207_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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