RS Vwgh 1995/6/30 94/12/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1995
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
63 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

BDG 1979 §80 Abs2;
BesoldungsreformG 1994;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §88 Abs1;
StGG Art2;

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob Beamte, denen eine Dienstwohnung oder Naturalwohnung zugewiesen wird, hiefür ein unangemessen geringes Entgelt zu leisten haben; entscheidend ist, daß das vom Beamten verfolgte Ziel, diese angenommene Ungleichbehandlung durch Zuspruch eines Ausgleichsbetrages für die Mietkosten gleichsam kompensieren zu wollen, bereits im Ansatz verfehlt ist, weil dieses Begehren in der Rechtsordnung keine Deckung findet. Der Hinweis auf die in § 88 GehG idF vor dem BesoldungsreformG 1994, BGBl 1994/550, normierte Teuerungszulage ist schon insbesondere deshalb unzutreffend, weil derartige Zulagen durch Verordnung gewährt werden (siehe § 88 GehG). Der VwGH hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120001.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten