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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §80 Abs2;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob Beamte, denen eine Dienstwohnung oder Naturalwohnung zugewiesen wird, hiefür ein unangemessen geringes Entgelt zu leisten haben; entscheidend ist, daß das vom Beamten verfolgte Ziel, diese angenommene Ungleichbehandlung durch Zuspruch eines Ausgleichsbetrages für die Mietkosten gleichsam kompensieren zu wollen, bereits im Ansatz verfehlt ist, weil dieses Begehren in der Rechtsordnung keine Deckung findet. Der Hinweis auf die in § 88 GehG idF vor dem BesoldungsreformG 1994, BGBl 1994/550, normierte Teuerungszulage ist schon insbesondere deshalb unzutreffend, weil derartige Zulagen durch Verordnung gewährt werden (siehe § 88 GehG). Der VwGH hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120001.X01Im RIS seit
20.11.2000