RS Vwgh 1995/6/30 95/12/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1995
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §273 Abs3 Z3;
ABGB §865;
AVG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 93/12/0329 4

Stammrechtssatz

Zum Ausschluß der Handlungsfähigkeit einer Person bedarf es grundsätzlich völliger Unfähigkeit, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, also einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, die früher volle Entmündigung, nunmehr die Betrauung des Sachwalters mit der Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person nach § 273 Abs 3 Z 3 ABGB gerechtfertigt hätte bzw rechtfertigen würde. Darüber hinaus lassen Rechtsprechung und Lehre auch durch Geisteskrankheit oder Geistesschwäche bedingte völlige Unfähigkeit, die Tragweite eines bestimmten Geschäfts einzusehen, für die Ungültigkeit desselben ausreichen (sog partielle Geschäftsunfähigkeit; hier: Ob die Voraussetzungen für die Annahme des Ausschlusses der Handlungsfähigkeit vorlagen und während der gesamten Dauer des Bezuges des Übergenusses andauerten, hat die Behörde durch geeignete Ermittlungen zu prüfen).

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht Sachwalter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120159.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten