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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §9 Abs1;Rechtssatz
§ 9 Abs 1 und § 9 Abs 2 PG liegt das Konzept zugrunde, daß der "angemessene Lebensunterhalt des Beamten" grundsätzlich, also im Regelfall, schon durch die Zurechnung gemäß § 9 Abs 1 PG gesichert ist. § 9 Abs 2 PG ist demnach als Ausnahmebestimmung für - außergewöhnliche - Fälle zu verstehen und ermöglicht es der Dienstbehörde, wo dies aufgrund des Vorliegens besonderer Umstände nicht zutrifft, einen Ausgleich herbeizuführen. Ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist daher, ob im Beschwerdefall derartige "besondere Umstände" vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120303.X01Im RIS seit
12.06.2001