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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §19a;Rechtssatz
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er die Erschwerniszulage von den einzelnen Verhältnissen des Beamten habe abhängig machen wollen, hätte dies doch auch zur Folge, daß sogar vorübergehende Störungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit, die noch keine Dienstunfähigkeit bewirken, einen normalen Dienst in einer unter besonders erschwerenden Umständen verrichteten Dienst umzuwandeln vermöchten. Bei einem solchen Verständnis wäre die Grenze der Vollziehbarkeit der Vorschrift wohl überschritten (Hinweis E 10.10.1983, 82/12/0108).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993120285.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014