RS Vwgh 1995/6/30 93/12/0285

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Veröffentlicht am 30.06.1995
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §19a;

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, daß er die Erschwerniszulage von den einzelnen Verhältnissen des Beamten habe abhängig machen wollen, hätte dies doch auch zur Folge, daß sogar vorübergehende Störungen der körperlichen oder seelischen Gesundheit, die noch keine Dienstunfähigkeit bewirken, einen normalen Dienst in einer unter besonders erschwerenden Umständen verrichteten Dienst umzuwandeln vermöchten. Bei einem solchen Verständnis wäre die Grenze der Vollziehbarkeit der Vorschrift wohl überschritten (Hinweis E 10.10.1983, 82/12/0108).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993120285.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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