RS Vwgh 1995/7/3 94/06/0209

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Veröffentlicht am 03.07.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §68 Abs1;
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §25 litb;
BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauRallg;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages an eine GmbH, die die Bauführung nicht selbst vornimmt oder veranlaßt, rechtfertigt nicht die Behandlung dieser Gesellschaft als für die Bauführung verantwortliche juristische Person, verpflichtet diese Person nicht zur Stellung von Anträgen in bezug auf Bauführungen Dritter. Ein derartiger Auftrag bewirkt - wenn er rechtskräftig wird -, daß die juristische Person, an die er gerichtet war, jedenfalls gehalten ist, die untersagten Baumaßnahmen zu unterlassen. Zur Bestrafung eines zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufenen Organ (Organwalters)s bedürfte es jedoch der sachverhaltsmäßigen Feststellung, daß dieser juristischen Person zurechenbare Baumaßnahmen gesetzt wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060209.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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