RS Vwgh 1995/7/3 94/06/0209

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Veröffentlicht am 03.07.1995
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §25 litb;
BauO Tir 1989 §40 Abs2;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Gemäß § 25 lit b iVm § 53 Abs 1 lit a Tir BauO 1989 muß als Adressat der Strafnorm JENE PERSON angesehen werden, die die Bauarbeiten durchführt oder durchführen läßt, da nur diese Person die Baubewilligung (allenfalls mit Zustimmung des Eigentümers) zu beantragen hätte (Hinweis E 16.5.1979, 1725/77). In diesem Sinn ist es vor einer Bestrafung einer natürlichen Person als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich Verantwortlicher erforderlich, jene juristische Person festzustellen, die die Baumaßnahmen gesetzt hat. Erst aufgrund dieser Feststellung ist die weitere Prüfung, welches Organ für die betreffende Unternehmung zur Vertretung nach außen zuständig ist oder ob ein verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt wurde, möglich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060209.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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