RS Vwgh 1995/7/4 95/08/0092

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Schwelle zur Vereitelung der Arbeitsaufnahme wird nicht erst dann überschritten, wenn eine arbeitssuchende Person einen Personalfragebogen eines potentiellen Arbeitgebers mit dem Götzzitat versieht. ZB die Antwort "UNGEWISS" auf die Frage nach dem Familienstand oder "SBGLER"auf die Frage nach der Art seiner letzten Tätigkeit sowie die Antwort "MÄSSIG, MÄSSIG" auf die Frage nach seinem allgemeinen Gesundheitszustand vermitteln den Eindruck, daß der Arbeitssuchende das Einstellungsgespräch bzw die in diesem Zusammenhang geforderte Ausfüllung des Personalfragebogens nicht nur nicht ernst nahm, sondern es überdies darauf anlegte, seine Gesprächspartner zu provozieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080092.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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