RS Vwgh 1995/7/4 93/08/0133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1995
beobachten
merken

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
JN §66 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/17 90/08/0173 2

Stammrechtssatz

Zu den Merkmalen eines bleibenden Aufenthaltes iSd

§ 66 Abs 1 JN zählt ua der Umstand, daß der gewählte Aufenthaltsort zum wirtschaftlichen und faktischen Mittelpunkt des Lebens gemacht wird, mag auch von vornherein klar sein, daß sich dieser Aufenthalt über eine bestimmte oder unbestimmte Dauer hinaus nicht erstrecken wird

(Hinweis E 19.1.1978, 2102/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080133.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten