Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §361 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/08/0085 E 3. September 1996Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0044 E 23. Jänner 1987 RS 3Stammrechtssatz
Dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (in diesem Bereich ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen), was insbesondere bei in der Person des Antragstellers gelegenen Voraussetzungen der Fall ist, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann, ist es Aufgabe der Behörde, der Partei mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten zur Begründung des geltend gemachten Anspruches noch benötigt werden, und sie aufzufordern, für ihre Angaben Beweise anzubieten. Die nichtgehörige Mitwirkung unterliegt der freien Beweiswürdigung.
Schlagworte
freie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992080015.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2011