RS Vwgh 1995/7/4 93/08/0196

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §410 Abs1 Z7;
KO §110 Abs1;
KO §110 Abs2;
KO §110 Abs3;
KO §131 Abs3;
KO §131 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 110 Abs 3 KO gilt sowohl für den Fall des § 110 Abs 1 als auch des Abs 2 KO. Es ist daher zu prüfen, ob von der Bestreitung eine vollstreckbare oder eine nichtvollstreckbare Forderung betroffen ist. Im letzteren Fall hat der Gläubiger, dessen Forderung bestritten wurde, das Feststellungsverfahren gemäß § 110 Abs 1 und Abs 3 KO einzuleiten, soll die Forderung bei der Verteilung Berücksichtigung finden (§ 131 Abs 3 KO). Hat somit der Versicherungsträger eine NICHTVOLLSTRECKBARE Forderung angemeldet und der Masseverwalter diese bestritten, wird dieser durch einen Bescheid, mit dem die belBeh das Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides über nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge iSd § 410 Abs 1 Z 7 ASVG verneint hat, tatsächlich nicht im geltend gemachten Recht auf eine meritorische (negative) Feststellung über die Beitragspflicht verletzt. Meldet hingegen der Versicherungsträger eine VOLLSTRECKBARE Forderung an, die vom Masseverwalter bestritten wird, so hat der Masseverwalter das Feststellungsverfahren gemäß § 110 Abs 2 und Abs 3 KO einzuleiten, widrigenfalls die vollstreckbare Forderung trotz der Bestreitung bei der Verteilung zu berücksichtigen ist (§ 131 Abs 4 KO). In diesem Fall wird der Masseverwalter durch die Verweigerung eines Feststellungsbescheides in seinem erwähnten Recht verletzt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080196.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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