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22/01 JurisdiktionsnormNorm
ASVG §502 Abs4;Rechtssatz
Für die Beendigung des Zeitraumes der Auswanderung ist die allgemeine Regel für maßgebend anzusehen, wonach für eine solche Beendigung sowohl bei der geglückten Auswanderung die Remigration wie auch bei der mißglückten Auswanderung die erweisliche Absicht, in Österreich wiederum den Wohnsitz zu begründen, in Betracht kommt (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0173 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993080133.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.10.2009