RS Vwgh 1995/7/4 93/08/0133

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
JN §66 Abs1;

Rechtssatz

Für die Beendigung des Zeitraumes der Auswanderung ist die allgemeine Regel für maßgebend anzusehen, wonach für eine solche Beendigung sowohl bei der geglückten Auswanderung die Remigration wie auch bei der mißglückten Auswanderung die erweisliche Absicht, in Österreich wiederum den Wohnsitz zu begründen, in Betracht kommt (Hinweis E 17.9.1991, 90/08/0173 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080133.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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