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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §354 Z1;Rechtssatz
§ 86 Abs 6 GSVG enthält eine taxative Aufzählung der Fälle, in denen der Versicherungsträger von der Einhebung des Kostenanteiles iSd § 86 Abs 1 GSVG absehen kann. Bei einem Streit um die Verpflichtung des Versicherten zur Leistung von Kostenanteilen für zu Recht erbrachte Sachleistungen an ihn oder einen anspruchsberechtigten Angehörigen trotz Vorliegens eines der Tatbestände nach § 86 Abs 6 GSVG handelt es sich um eine Leistungssache (Feststellung des Umfanges einer Leistung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994080051.X03Im RIS seit
20.11.2000