RS Vwgh 1995/7/4 93/08/0133

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Veröffentlicht am 04.07.1995
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §502 Abs4;
JN §66 Abs1;

Rechtssatz

Für die Frage, ob ein Aufenthalt (hier: in einem Flüchtlingslager im damaligen Palästina) als Wohnsitzbegründung angesehen werden kann, kommt es nicht auf die Wohnqualität an (hier: Aus dem Umstand, daß der betreffenden Person damals nur eine Unterkunft in einem Flüchtlingslager offenstand, kann daher nicht der Schluß gezogen werden, sie habe ihren Aufenthalt in diesem Land nur als Provisorialmaßnahme angesehen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080133.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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